Beitrag veröffentlicht am 22.11.2024 | Dr. Ahlborn

Weihnachtsfeiern ohne rechtliche Stolperfallen: Worauf Arbeitgeber achten sollten

Die Weihnachtsfeier – für viele Unternehmen der Höhepunkt des Jahres, um die Mitarbeitenden zu feiern und das Team zu stärken. Doch was, wenn der ausgelassene Abend rechtliche Konsequenzen nach sich zieht? Als Arbeitgeber tragen Sie Verantwortung, auch bei betrieblichen Feiern. Dr. Ilkka-Peter Ahlborn, Experte für Arbeitsrecht in Bielefeld, zeigt, wie Sie typische Risiken vermeiden und gleichzeitig eine rundum gelungene Feier ermöglichen.

  1. Weihnachtsfeier: Spaß oder Pflicht?
  2. Alkohol: Die unsichtbare Grenze
  3. Fehlverhalten: Was tun bei Ausrastern?
  4. Der feine Unterschied: Versicherungsschutz auf der Feier
  5. Antidiskriminierung: Einladung an alle oder nur an einige?
  6. Ihre Weihnachtsfeier – Ihre Verantwortung

Weihnachtsfeier: Spaß oder Pflicht?

Weihnachtsfeiern sind selten verpflichtend – doch laden Sie offiziell ein, wird sie als betriebliche Veranstaltung gewertet. Das bedeutet: Mitarbeitende, die teilnehmen, sind in der Regel unfallversichert. Allerdings dürfen Sie niemanden zur Teilnahme drängen, und die Feier sollte so gestaltet sein, dass sie niemanden ausschließt – denken Sie dabei auch an kulturelle oder religiöse Unterschiede.

Alkohol: Die unsichtbare Grenze

Ein Glühwein hier, ein Sekt dort – schnell wird die lockere Stimmung zum Problem. Eskaliert das Verhalten von Mitarbeitenden, etwa durch Beleidigungen, Streit oder Sachschäden, könnte das nicht nur die Stimmung kippen, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Klare Ansagen zu einem maßvollen Alkoholkonsum im Vorfeld helfen, die Feier in geordneten Bahnen zu halten – ohne dass der Spaß auf der Strecke bleibt.

Fehlverhalten: Was tun bei Ausrastern?

Von einem unangebrachten Spruch bis hin zu körperlichen Übergriffen: Was tun, wenn Mitarbeitende Grenzen überschreiten? Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, Fehlverhalten zu ahnden, doch wie weit dürfen Sie gehen? Eine fristlose Kündigung ist in solchen Fällen möglich – aber nur, wenn das Fehlverhalten nachweislich gravierend ist und der Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. Eine saubere Dokumentation ist dabei entscheidend.

Der feine Unterschied: Versicherungsschutz auf der Feier

Die gesetzliche Unfallversicherung greift während der Feier – aber nur so lange, wie der Bezug zum Betrieb besteht. Tätigkeiten, die rein privater Natur sind, fallen aus dem Schutz heraus. Dasselbe gilt für den Heimweg: Ein direkter Weg ist versichert, Umwege oder private Verlängerungen hingegen nicht.

Antidiskriminierung: Einladung an alle oder nur an einige?

Eine Weihnachtsfeier, bei der nur „ausgewählte“ Mitarbeitende eingeladen werden, kann rechtliche Konsequenzen haben. Denken Sie daran: Gleichbehandlung ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein Zeichen der Wertschätzung. Planen Sie eine Feier, die alle anspricht und niemanden ausschließt – vom Catering bis zum Unterhaltungsprogramm.

Fazit: Ihre Weihnachtsfeier – Ihre Verantwortung

Eine gelungene Weihnachtsfeier ist mehr als nur gutes Essen und ein lockeres Beisammensein. Sie ist auch ein Balanceakt zwischen Teamgeist und rechtlicher Sicherheit. Mit der richtigen Planung schaffen Sie einen Rahmen, in dem alle Beteiligten entspannt feiern können – ohne böse Überraschungen am nächsten Tag.

Bei Fragen rund um das Thema Weihnachtsfeier wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.


Autor dieses Beitrags: Dr. Ahlborn

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlborn ist langjährig im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig.
Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Weitere Artikel zum Thema "Allgemein":

Neuen Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang durchsetzen
Vertragsstrafe im Arbeitsrecht
Verdächtige Arbeits­­unfähig­­keits­­be­schei­nigung (AU-Be­schei­nigung) – wie können Arbeitgeber reagieren?
Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags – Geht das?
Westerfeldstr. 1-3
33611 Bielefeld