Teilzeitarbeit ermöglicht es Beschäftigten, die Arbeitszeit besser mit ihrem Privatleben in Einklang zu bringen. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich trotzdem aus Sorge vor Nachteilen gegen die Teilzeit.
In diesem Beitrag möchten wir Sie über Ihre Rechte als Teilzeitbeschäftigter aufklären.
Teilzeitbeschäftigung ist eine Anstellungsart, bei der die Arbeitszeit des Arbeitnehmers kürzer ist als die eines Vollzeitarbeitnehmers, der üblicherweise ca. 38-40 Stunden pro Woche arbeitet.
Ihre wöchentliche Arbeitszeit als Teilzeitbeschäftigter hängt davon ab, was Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben bzw. was ein Tarifvertrag dazu regelt. Die Arbeitsstundenzahl kann beispielsweise 20, 25, 30 oder 35 Stunden betragen. Entweder können Sie bei reduzierter Stundenzahl an jedem Werktag arbeiten oder mit der jeweils regelmäßigen täglichen Arbeitsstundenzahl an nur wenigen Tagen.
Beispiel: Mit den Arbeitnehmern A und B sind 20 Arbeitsstunden pro Woche vereinbart. A arbeitet von Montag bis Freitag jeweils vier Stunden. B hingegen arbeitet am Dienstag und Mittwoch jeweils sieben und am Donnerstag sechs Stunden.
Als Mitgliedsstaat der EU verfolgt Deutschland das Ziel, die Teilzeitbeschäftigung zu fördern. Daher enthält das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Reihe von Schutzvorschriften für Teilzeitbeschäftigte.
Ein Teilzeitbeschäftigter darf nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als ein Vollzeitbeschäftigter.
Beispiele:
Hier liegt jeweils eine Diskriminierung vor, gegen die Sie als Betroffener vorgehen können.
Überstunden sind trotz der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zulässig. Achten Sie aber darauf, dass Ihr Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder zumindest geduldet hat. Im Streitfall müssen Sie dies nachweisen. Andernfalls besteht von vornherein kein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden.
Außerdem lohnt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Häufig sind darin Klauseln enthalten, die die Vergütung von Überstunden beschränken oder ausschließen. Im Zweifelsfall lohnt eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob diese Klauseln wirksam sind. Wenn in den Verträgen nichts zu Überstunden geregelt ist, hängt deren Bezahlung davon ab, ob Sie nach den Umständen mit einer Vergütung rechnen dürfen. Meist ist dies der Fall; Führungskräfte und Hochqualifizierte (Ärzte, Steuerberater,…) gehen ggf. aber leer aus.
Einige Tarifverträge sehen für Überstunden sogar Zuschläge vor. Meist werden diese jedoch erst ab Stundenzahlen gewährt, die über die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hinausgehen. Das Bundesarbeitsgericht bewertet nicht einheitlich, ob diese Praxis zulässig ist. Für manche Tarifverträge haben die Richter entschieden, dass Teilzeitbeschäftigten ab der ersten Überstunde der Zuschlag zusteht. Wir beraten Sie, was in Ihrem Fall gilt.
Beachten Sie auch, dass bei regelmäßigen Überstunden eine stillschweigende Vertragsänderung auf eine Vollzeitbeschäftigung angenommen werden könnte.
Nach § 10 TzBfG muss Ihr Arbeitgeber dafür sorgen, dass auch Teilzeitbeschäftigte an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung teilnehmen.
Auch bei Teilzeitverträgen wird das Kündigungsschutzgesetz angewendet, sobald dessen Voraussetzungen vorliegen. Das ist der Fall, wenn Sie länger als sechs Monate für den Arbeitgeber tätig sind und Ihr Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 zu berücksichtigen, solche mit 30 Stunden mit 0,75.
Ihr Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis daher nur im Wege einer ordentlichen Kündigung beenden, wenn er einen personen-, betriebs- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrund zur Hand hat. Die außerordentliche fristlose Kündigung hängt von noch höheren Voraussetzungen ab.
Ihr Schutz als Teilzeitbeschäftigter geht noch weiter: Gem. § 11 TzBfG ist es Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich untersagt, Sie zu kündigen, weil Sie nicht von einem Teilzeitbeschäftigungs- in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis oder umgekehrt wechseln möchten.
Wenn Sie in Teilzeit arbeiten möchten, können Sie dies bereits zu Beginn, also bei der Anbahnung des Arbeitsvertrags, aushandeln. Unter Umständen haben Sie auch im längst bestehenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf einen Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung. § 8 TzBfG nennt die Voraussetzungen:
Es wird nicht vorausgesetzt, dass Sie bisher als Vollzeitkraft tätig waren. Auch wenn Sie bereits eine Teilzeitkraft oder ein geringfügig Beschäftigter sind, dürfen Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen.
Ihr Arbeitgeber muss dem Antrag zustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dem Antrag entgegenstehende betriebliche Gründe könnten vorliegen, wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit
Beispiel: Um die durch die herabgesetzte Arbeitszeit fehlende Arbeitskraft auszugleichen, müssten neue Mitarbeiter eingestellt und eingearbeitet werden. Der Einarbeitungsaufwand ist immens hoch.
Wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag ablehnt, können Sie vor den Arbeitsgerichten klagen. Ob die vom Arbeitgeber vorgebrachten betrieblichen Gründe tatsächlich dem Antrag entgegenstehen, überprüft das Bundesarbeitsgericht in einem Dreistufentest:
Häufig halten die Begründungen der Arbeitgeber diesem Test nicht stand, sodass betriebliche Gründe dem Antrag nicht entgegenstehen und die Ansprüche auf Teilzeitarbeit durchgesetzt werden können. Zweifeln Sie auch an den betrieblichen Gründen, die Ihrem Antrag vermeintlich entgegenstehen, sollten Sie diese von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen.
Falls Ihr Arbeitgeber auf Ihren Antrag gar nicht oder nicht rechtzeitig reagiert, gilt der Antrag als genehmigt und die Arbeitszeit wird nach Ihrem Wunsch verteilt.
Brückenteilzeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit nur für einen befristeten Zeitraum verringert wird. Damit wird Arbeitnehmern die unkomplizierte Rückkehr zur Vollzeit ermöglicht. Sie haben ggf. Anspruch auf Brückenteilzeit. Erforderlich ist dazu, dass:
Der Vorteil dieser Regelung ist, dass nach Ablauf der bestimmten Frist Ihr Teilzeitarbeitsvertrag automatisch wieder zu einem Vollzeitarbeitsvertrag umgewandelt wird. Beachten Sie, dass der Arbeitgeber Sie nicht an Ihren bisherigen Arbeitsplatz unterbringen muss, sondern Sie an einen gleichwertigen Arbeitsplatz verweisen kann.
Auch hier darf Ihr Arbeitgeber die Zustimmung verweigern, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Falls er höchstens 200 Mitarbeiter hat, kann er den Antrag auch ohne Vorliegen von betrieblichen Gründen ablehnen, wenn pro angefangene 15 Arbeitnehmer bereits ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit arbeitet.
Beispiel: Die A-GmbH hat 90 Mitarbeiter. Bereits sechs Mitarbeiter arbeiten in Brückenteilzeit. Dies entspricht jedem 15. Mitarbeiter. Die A-GmbH kann daher weitere Anträge auf Brückenteilzeit ablehnen, ohne betriebliche Gründe darlegen zu müssen.
Bei Fragen rund um das Thema Teilzeit und Kündigung wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.