Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Unternehmen revolutioniert Arbeitsprozesse und bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich. Arbeitgeber stehen dabei nicht nur vor technischen und wirtschaftlichen Fragen, sondern müssen auch betriebsverfassungsrechtliche Aspekte berücksichtigen. Besonders relevant ist die Rolle des Betriebsrats, der in verschiedenen Bereichen Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte besitzt. Der folgende Artikel zeigt auf, welche Rechte der Betriebsrat beim Einsatz von KI hat und welche gesetzlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen.
Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat weitreichende Informations- und Beratungsrechte, wenn es um die Planung und Implementierung technischer Neuerungen geht:
Diese Vorschriften stellen sicher, dass der Betriebsrat in die Entscheidungsprozesse einbezogen wird, bevor KI-Technologien eingeführt werden.
Ein wesentliches Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 91 BetrVG: Falls durch den Einsatz von KI gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit verletzt werden, kann der Betriebsrat angemessene Gegenmaßnahmen fordern. Hierzu gehören Maßnahmen zur Abmilderung oder zum Ausgleich von Belastungen für die Arbeitnehmer.
Grundsätzlich besteht kein explizites Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei KI. Eine erzwingbare Mitbestimmung wird jedoch ausgelöst, sobald eine der folgenden Bedingungen nach § 87 Abs. 1 BetrVG erfüllt ist:
Der Betriebsrat kann jedoch keine Einführung oder Nutzung von KI verhindern oder initiieren, sondern lediglich bei bestimmten Nutzungsszenarien mitbestimmen.
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurden 2021 wichtige Anpassungen im BetrVG vorgenommen, um den Betriebsrat bei der Einführung von KI zu stärken:
Auf europäischer Ebene regelt der EU AI Act die Risikobewertung und Klassifizierung von KI-Systemen. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass je nach Risikostufe ihrer KI-Anwendung unterschiedliche regulatorische Anforderungen gelten. Diese Vorgaben beeinflussen auch die betrieblichen Mitbestimmungsrechte.
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied am 16. Januar 2024 (Az.: 24 BVGa 1/24), dass Arbeitgeber keine Zustimmung des Betriebsrats benötigen, wenn Mitarbeiter freiwillig ChatGPT über private Accounts nutzen. Der Betriebsrat argumentierte, dass seine Mitbestimmungsrechte verletzt seien. Das Gericht lehnte dies ab, da kein Zugriff des Arbeitgebers auf die gesammelten Daten bestand. Dieses Urteil zeigt, dass Betriebsräte genau prüfen müssen, in welchen Fällen eine Mitbestimmung tatsächlich erforderlich ist.
Der Einsatz von KI im Unternehmen erfordert eine enge Abstimmung mit dem Betriebsrat. Arbeitgeber sollten frühzeitig für Transparenz sorgen, Beratungsgespräche führen und mögliche Risiken berücksichtigen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen entwickeln sich kontinuierlich weiter, sodass eine regelmäßige Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben unerlässlich ist. Durch eine proaktive Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat können Unternehmen sicherstellen, dass KI-Anwendungen im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Vorgaben eingeführt werden – rechtssicher, effizient und mit minimalem Konfliktpotenzial.
Kanzlei DR. AHLBORN – Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht – berät und vertritt Arbeitgeber mit höchster Expertise in allen Fragen rund um KI, Mitbestimmung, Arbeitsrecht und moderne Arbeitswelten. Lassen Sie uns gemeinsam die Zukunft Ihres Unternehmens gestalten!