Beitrag veröffentlicht am 06.03.2025 | Dr. Ahlborn

Künstliche Intelligenz und Mitbestimmung: Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von KI

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Unternehmen revolutioniert Arbeitsprozesse und bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich. Arbeitgeber stehen dabei nicht nur vor technischen und wirtschaftlichen Fragen, sondern müssen auch betriebsverfassungsrechtliche Aspekte berücksichtigen. Besonders relevant ist die Rolle des Betriebsrats, der in verschiedenen Bereichen Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte besitzt. Der folgende Artikel zeigt auf, welche Rechte der Betriebsrat beim Einsatz von KI hat und welche gesetzlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen.

  1. Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  2. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 91 BetrVG
  3. Erzwingbare Mitbestimmung bei KI?
  4. Das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz und KI
  5. Rechtliche Grundlagen: Der EU AI Act
  6. Aktuelle Rechtsprechung: Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg
  7. Fazit

Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat weitreichende Informations- und Beratungsrechte, wenn es um die Planung und Implementierung technischer Neuerungen geht:

Diese Vorschriften stellen sicher, dass der Betriebsrat in die Entscheidungsprozesse einbezogen wird, bevor KI-Technologien eingeführt werden.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 91 BetrVG

Ein wesentliches Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 91 BetrVG: Falls durch den Einsatz von KI gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit verletzt werden, kann der Betriebsrat angemessene Gegenmaßnahmen fordern. Hierzu gehören Maßnahmen zur Abmilderung oder zum Ausgleich von Belastungen für die Arbeitnehmer.

Erzwingbare Mitbestimmung bei KI?

Grundsätzlich besteht kein explizites Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei KI. Eine erzwingbare Mitbestimmung wird jedoch ausgelöst, sobald eine der folgenden Bedingungen nach § 87 Abs. 1 BetrVG erfüllt ist:

Der Betriebsrat kann jedoch keine Einführung oder Nutzung von KI verhindern oder initiieren, sondern lediglich bei bestimmten Nutzungsszenarien mitbestimmen.

Das Betriebsräte-Modernisierungsgesetz und KI

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurden 2021 wichtige Anpassungen im BetrVG vorgenommen, um den Betriebsrat bei der Einführung von KI zu stärken:

Rechtliche Grundlagen: Der EU AI Act

Auf europäischer Ebene regelt der EU AI Act die Risikobewertung und Klassifizierung von KI-Systemen. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass je nach Risikostufe ihrer KI-Anwendung unterschiedliche regulatorische Anforderungen gelten. Diese Vorgaben beeinflussen auch die betrieblichen Mitbestimmungsrechte.

Aktuelle Rechtsprechung: Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied am 16. Januar 2024 (Az.: 24 BVGa 1/24), dass Arbeitgeber keine Zustimmung des Betriebsrats benötigen, wenn Mitarbeiter freiwillig ChatGPT über private Accounts nutzen. Der Betriebsrat argumentierte, dass seine Mitbestimmungsrechte verletzt seien. Das Gericht lehnte dies ab, da kein Zugriff des Arbeitgebers auf die gesammelten Daten bestand. Dieses Urteil zeigt, dass Betriebsräte genau prüfen müssen, in welchen Fällen eine Mitbestimmung tatsächlich erforderlich ist.

Fazit: Arbeitgeber müssen KI-Strategien frühzeitig mit dem Betriebsrat abstimmen

Der Einsatz von KI im Unternehmen erfordert eine enge Abstimmung mit dem Betriebsrat. Arbeitgeber sollten frühzeitig für Transparenz sorgen, Beratungsgespräche führen und mögliche Risiken berücksichtigen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen entwickeln sich kontinuierlich weiter, sodass eine regelmäßige Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben unerlässlich ist. Durch eine proaktive Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat können Unternehmen sicherstellen, dass KI-Anwendungen im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Vorgaben eingeführt werden – rechtssicher, effizient und mit minimalem Konfliktpotenzial.

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Autor dieses Beitrags: Dr. Ahlborn

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ahlborn ist langjährig im Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht tätig.
Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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