Beitrag veröffentlicht am 13.12.2021 | Dr. Ahlborn
Die Corona-Pandemie wirkt sich nicht nur auf die Freizeit, sondern auch auf den Arbeitsplatz aus. Eine Neuerung des Infektionsschutzgesetzes sieht nun sogar eine Pflicht für 3G und Home Office vor.
Was dies genau bedeutet und welche Folgen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben, erläutert der folgende Beitrag.
- Was ist die 3G-Pflicht?
- Welche Besonderheiten gelten in der Gesundheitsbranche?
- Gibt es Ausnahmen von der 3G-Pflicht?
- Was passiert bei Verstößen?
- Was regelt die neue Homeoffice-Pflicht?
- Wann muss der Arbeitgeber Homeoffice anbieten?
- Was, wenn er kein Homeoffice ermöglicht?
- Muss ich als Arbeitnehmer ins Homeoffice wechseln?
- Fazit
Was ist die 3G-Pflicht?
Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz wird durch § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet die 3G-Pflicht, dass ihnen der Zutritt zur Arbeitsstelle grundsätzlich nur noch möglich ist, sofern sie genesen, geimpft oder negativ auf das Corona-Virus getestet sind. Dies gilt sogar schon dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte lediglich kurz betritt, beispielsweise um Akten abzuholen.
Der jeweilige Status ist mit dem entsprechenden Dokument nachzuweisen. Der Nachweis kann zur Kontrolle mitgeführt oder beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Die genauen Einzelheiten regelt § 2 Nr. 3, 5 und 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.
- Für Geimpfte ist z.B. der auf sie ausgestellte Impfnachweis – also in aller Regel der Impfpass – der vorgesehene Nachweis.
- Genesene können ihren Status mittels Bescheinigungen von Behörden, Ärzten oder Laboren belegen.
- Getestete haben als Nachweis die Möglichkeit eines Antigenschnell- oder PCR-Tests. Der Antigenschnelltest darf nicht älter als 24 h sein und muss von einem offiziellen Testanbieter stammen oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt werden. Dazu muss der Arbeitgeber mindestens zwei Mal pro Woche eine Testung am Arbeitsplatz ermöglichen. Der PCR-Test hat eine Gültigkeit von 48 h. Ein zu Hause durchgeführter Schnelltest genügt somit nicht.
Die tägliche Kontrollpflicht der Nachweise liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber der Arbeitsstätte. Stichproben reichen nicht aus.
Welche Besonderheiten gelten in der Gesundheitsbranche?
Arbeiten Sie in der Gesundheitsbranche – beispielsweise in einem Krankenhaus, einer Praxis oder einem Heim – ergeben sich weitere Beschränkungen (§ 28b Abs. 2 IfSG). Hier gilt eine 3G+ Pflicht:
- Nicht Geimpfte oder Genesene müssen auch hier täglich einen Test vorlegen. Für PCR-Tests gilt auch hier die 48h-Frist.
- Auch geimpfte oder genesene Mitarbeiter müssen einen Antigenschnelltest durchführen. Eine Aufsicht ist in diesen Fällen jedoch nicht notwendig. Es genügt, wenn Sie sich selbst testen. Natürlich kommt auch hier ein Schnelltest einer anerkannten Stelle sowie ein PCR-Test infrage. Wichtig: Nach anfänglichen Diskussionen in der Politik genügt nun, dass max. 2x pro Woche ein Test vorgelegt wird.
Beachten Sie zudem Folgendes: Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht zu Ihrem Impfstatus befragen. Denn diese Information unterliegt dem Datenschutz. In der Gesundheitsbranche gibt es jedoch teilweise Ausnahmen. Diese sind in § 36 Abs. 1 und 2 IfSG festgelegt und erfassen beispielsweise Pflegeeinrichtungen. Hier darf der Arbeitgeber den Impfstatus erheben und speichern.
Gibt es Ausnahmen von der 3G-Pflicht?
Ausnahmsweise dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz auch schon vor Erbringung eines Nachweises betreten (§ 28b Abs. 1 IfSG). Das ist aber nur in folgenden Fällen möglich:
- Der Arbeitnehmer möchte ein Testangebot des Arbeitgebers unmittelbar vor Arbeitsantritt wahrnehmen.
- Der Arbeitnehmer möchte sich im Betrieb impfen lassen.
In allen anderen Fällen gilt: Ohne Nachweis kein Betreten der Arbeitsstätte.
Was passiert bei Verstößen?
Verstößt der Arbeitgeber gegen die 3G-Pflicht, hat er mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € zu rechnen. Die genaue Höhe des Bußgeldes ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich beispielsweise nach Häufigkeit und Umfang des Verstoßes.
Beachtet der Arbeitnehmer die 3G-Pflicht nicht und kann keinen Nachweis über seinen Status erbringen, so kommen verschiedene arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht:
- Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen. Dies ist das mildeste Mittel und daher grundsätzlich Voraussetzung weiterer Maßnahmen wie beispielsweise einer Kündigung. Eine Abmahnung hat den Zweck, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich in Zukunft korrekt zu verhalten. Ihm soll durch diesen „Warnschuss“ bewusst werden, dass er durch ein solches Verhalten seinen Arbeitsplatz gefährdet.
- Auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist nicht ausgeschlossen. Die Anforderungen sind jedoch hoch. Sie kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer wiederholt auch nach vorheriger Abmahnung immer wieder gegen die 3G-Pflicht verstößt oder sich weigert, zur Arbeit zu erscheinen.
- Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich und einfach gesagt „ohne Arbeit kein Lohn“. Verstoßen Arbeitnehmer gegen die 3G-Pflicht, dürfen sie die Arbeitsstätte nicht betreten und können keine Arbeit erbringen. Der Arbeitgeber muss sie dann auch nicht bezahlen. Der Arbeitnehmer verantwortet schließlich selbst den Arbeitsausfall und muss daher einen Lohnausfall hinnehmen. Etwas anderes gilt, wenn Sie positiv getestet wurden. Ihnen steht dann grundsätzlich die gewöhnliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind somit gut beraten, die 3G-Pflicht zu beachten. Andernfalls drohen empfindliche Konsequenzen.
Was regelt die neue Homeoffice-Pflicht?
Die 3G-Pflicht wird durch die Home-Office-Pflicht ergänzt. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeit von zu Hause aus zu erlauben. Voraussetzung: Die Arbeit kann dort genauso gut erbracht werden wie im Büro. Es dürfen also keine zwingenden betrieblichen Gründe gegen das Homeoffice sprechen.
Das Homeoffice stellt zudem keine Arbeitsstätte im Sinne des § 28b IfSG dar. Es gilt somit keine 3G-Pflicht.
Wann muss der Arbeitgeber Homeoffice anbieten?
Der Arbeitgeber entscheidet, ob sich die Arbeit im Homeoffice erledigen lässt oder zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Normale Büroarbeiten können beispielsweise meist problemlos von Zuhause erledigt werden. Tätigkeiten, die beispielsweise körperliche Arbeiten erfordern, verlangen hingegen oft eine Anwesenheit des Arbeitnehmers. Sind Betriebsabläufe an die Arbeitsstätte gebunden oder würden sie durch Homeoffice in erheblicher Weise eingeschränkt, kann dies ebenfalls gegen eine Arbeit von zu Hause sprechen.
Wann genau der Arbeitgeber Homeoffice anbieten muss, hängt somit stark vom konkreten Unternehmen und Beruf ab.
Was, wenn er kein Homeoffice ermöglicht?
Weigert sich der Arbeitgeber, die Arbeit im Homeoffice zu gestatten, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Zunächst sollte der Arbeitnehmer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Oft kann eine einvernehmliche Lösung erzielt werden.
- Danach kann der Arbeitnehmer Kontakt mit dem Personal- bzw. Betriebsrat aufnehmen. Dieser vertritt die Interessen der Arbeitnehmer und hilft ihnen dabei, ihre berechtigten Interessen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.
- Zuletzt kann auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde kontaktiert werden. Die Arbeitsschutzbehörde verlangt vom Arbeitgeber dann eine Stellungnahme. Er muss darlegen, weshalb er Arbeit im Homeoffice verweigert.
- In letzter Konsequenz dürfen Sie wohl die Arbeit niederlegen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Home Office anbieten muss und dem nicht nachkommt. Sie müssen allerdings konkret anbieten, aus dem Home Office zu arbeiten. Ihr Arbeitgeber schuldet dann sog. Annahmeverzugslohn. So sollten Sie allerdings nur vorgehen, nachdem Sie Rücksprache mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehalten haben. Oft ist nicht leicht zu beurteilen, ob Ihr Arbeitgeber tatsächlich die Tätigkeit aus dem Home Office anbieten muss. Sie tragen das volle Risiko (einer Kündigung).
Muss ich als Arbeitnehmer ins Homeoffice wechseln?
Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, ins Homeoffice zu wechseln. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer plausible Gründe darlegen kann, die für eine Anwesenheit im Büro sprechen. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nämlich auch nicht Homeoffice um jeden Preis auferlegen. Der Arbeitnehmer muss aber genau erläutern können, weshalb eine Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist.
Mögliche Gründe können zum Beispiel die fehlende räumliche Kapazität oder mangelhafte technische Gegebenheiten sein. Der Arbeitnehmer kann auch einen anderen Arbeitsort vorschlagen. Soll der Arbeitsort an einem anderen Ort als der eigenen Wohnung oder dem Betrieb liegen, ist jedoch immer eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendig. Denn Homeoffice heißt wirklich nur die Arbeit vom heimischen Arbeitsplatz aus. Die Arbeit an anderen Plätzen – beispielsweise einem Café – gilt nicht als Homeoffice, sondern als „Mobiles Arbeiten“.
Fazit
- Am Arbeitsplatz gilt die 3G-Pflicht. Der Zutritt zur Arbeitsstelle ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie genesen, geimpft oder negativ auf das Corona-Virus getestet sind.
- In der Gesundheitsbranche gilt 3G+, d.h. auch Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen Test vorweisen.
- Eine Ausnahme von der Zutrittsbeschränkung zur Arbeitsstätte besteht, wenn der Arbeitnehmer ein Impf- oder Testangebot des Arbeitgebers wahrnehmen möchte.
- Bei Verstoß gegen die 3G-Pflicht droht dem Arbeitgeber ein hohes Bußgeld. Arbeitnehmer müssen mit Abmahnung, Kündigung und Lohnausfall rechnen.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeit im Homeoffice zu gestatten, wenn dies möglich ist und keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen.
- Sie können als Arbeitnehmer Arbeit im Homeoffice verweigern, wenn Sie Gründe wie fehlende räumliche oder technische Gegebenheiten darlegen.
Bei Fragen rund um das Thema 3 G (Geimpft, Genesen & Getestet) am Arbeitsplatz und Abmahnung bei Verstoß gegen 3 G sowie vor allem Kündigung wegen Verstoßes gegen 3 G wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld, der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.