Viele Eltern möchten mehr Zeit mit ihrem Nachwuchs verbringen und nehmen sich daher Elternzeit. Arbeitgeber sind mitunter aber wenig von dem Ausfall ihres Mitarbeiters begeistert. Eltern befürchten daher oft Konsequenzen bis hin zu ihrer Entlassung.
Ob und wann eine Kündigung während der Elternzeit möglich ist, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag
Die Elternzeit ist eine Freistellung von der Arbeit. Sie müssen also während der Elternzeit nicht zur Arbeit erscheinen. Die genaue Dauer der Elternzeit hängt vom Alter Ihres Kindes ab:
Aber Achtung: Sie müssen während der Elternzeit auf Ihr Gehalt verzichten. In diesem Fall gilt also, dass es ohne Arbeit auch keinen Lohn gibt. Der finanzielle Verlust kann aber unter Umständen durch Elterngeld ausgeglichen werden. Dieses wird allerdings nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Staat als soziale Leistung gewährt.
Alle Eltern haben einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf Elternzeit, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Beachten Sie zudem, dass Ihre Elternzeit unabhängig von der Ihres Partners ist. Somit können sich auch beide Elternteile Elternzeit nehmen.
Auch der Arbeitgeber muss mit Ihrer Arbeit planen können. Elternzeit kann daher nicht einfach von „heute auf morgen“ genommen werden. Stattdessen müssen Sie bestimmte Fristen beachten.
Die genaue Länge der Frist hängt vom Alter Ihres Kindes ab:
Eine frühere Beantragung ist selbstverständlich möglich.
Als Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich fast immer gut gegen Kündigungen geschützt. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nur dann kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat (§ 1 KSchG). Willkürliche Kündigungen sind somit verboten.
Dieser allgemeine Kündigungsschutz wird während der Elternzeit noch durch einen „besonderen“ Kündigungsschutz ergänzt. § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) bestimmt, dass Arbeitnehmer in Elternzeit grundsätzlich unkündbar sind. Das Kündigungsverbot gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit weiterhin Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten. Selbst wenn Sie Teilzeit arbeiten, ohne Elternteilzeit zu nehmen, aber einen Anspruch auf Elterngeld hätten, sind Sie geschützt (§ 18 Abs. 2 BEEG).
Achtung: Nehmen Sie Ihre Elternzeit nicht an einem Stück, sondern teilen Sie sie auf mehrere Abschnitte auf, so sind Sie nur während dieser Abschnitte vor Kündigungen geschützt. Während der dazwischen liegenden Zeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich ab Beantragung der Elternzeit und nicht erst mit Beginn der Elternzeit selbst. Da Arbeitnehmer die Elternzeit aber auch Monate und Jahre im Voraus beantragen könnten, engt der Gesetzgeber den Start des Kündigungsschutzes zeitlich ein:
Hierzu folgendes Beispiel:
Beantragen Sie bei einem Kind unter 3 Jahren die Elternzeit genau sieben Wochen vorher, so genießen Sie sofort den besonderen Kündigungsschutz. Würden Sie die Elternzeit schon sechs Monate früher beantragen, so sind Sie nicht sofort, sondern erst acht Wochen vor Beginn der Elternzeit vor Kündigungen geschützt.
Es kann sich daher empfehlen, die Elternzeit nicht zu früh zu beantragen. Denn zu diesem Zeitpunkt sind Sie vor Kündigungen noch nicht besonders geschützt. Ihr Arbeitgeber könnte dann versuchen, Sie vor Beginn des besonderen Kündigungsschutzes schnell zu entlassen.
Leider gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Zwar sind Kündigungen während der Elternzeit grundsätzlich verboten, in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung aber doch möglich.
Im Wesentlichen sind folgende Fälle für Sie besonders relevant:
In diesen Situationen kann es Ihrem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, Sie weiter zu beschäftigen. Eine Kündigung kann dann ausnahmsweise möglich sein. Ihr Arbeitgeber muss Ihre Entlassung jedoch von der Aufsichtsbehörde absegnen lassen. In NRW wäre dies beispielsweise die Bezirksregierung. Verweigert diese ihre Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.
In der Probezeit und in Kleinbetrieben mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern gilt für Sie nicht der allgmeine Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen daher auch ohne Grund kündigen.
Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit greift hier aber deutlich weiter: Er gilt auch in Kleinbetrieben und während der Probezeit. Spezielle Ausnahmeregelungen gibt es nicht. Sie sind damit genauso gut geschützt wie ein Elternteil in einem größeren Unternehmen oder außerhalb der Probezeit.
Beachten Sie aber, dass in Kleinbetrieben eine wirtschaftliche Existenzgefährdung schneller eintreten kann und die Aufsichtsbehörde Ihrer Kündigung unter Umständen eher zustimmt.
Sobald die Elternzeit endet, endet auch der besondere Kündigungsschutz. Ihnen steht aber weiterhin der allgemeine Kündigungsschutz zu, sofern dieser in Ihrem Betrieb Anwendung findet.
Beachten Sie außerdem: Auch wenn Ihr Arbeitgeber erbost ist, weil Sie lange in Elternzeit waren, darf er Ihnen nicht deswegen kündigen. Zum einen stellt die Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kündigungsgrund dar, zum anderen würde ein solches Verhalten auch gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Dieses bestimmt, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht benachteiligen darf, nur weil Sie Ihr Rechte in Anspruch nehmen. Dies gilt sogar in Kleinbetrieben und während der Probezeit.
Vollkommen schutzlos sind Sie somit auch nach Ihrer Elternzeit nicht.
Ein Aufhebungsvertrag unterscheidet sich grundlegend von einer Kündigung. Zwar beenden beide das Arbeitsverhältnis, der Aufhebungsvertrag wird aber freiwillig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen.
Für Sie hat der Aufhebungsvertrag einige Vorteile: Grundsätzlich sind alle Inhalte frei verhandelbar. Sie können somit beispielsweise eine Abfindung aushandeln. Denn auch Ihr Arbeitgeber weiß, dass er Ihnen während der Elternzeit kaum kündigen kann. Er ist daher oft nur allzu bereit, Sie mit einem finanziellen Anreiz zur Unterzeichnung des Vertrages zu bewegen. Zudem können Sie das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses frei bestimmen und zum Beispiel auch ein gutes Arbeitszeugnis aushandeln.
Bei allen Vorteilen hat der Aufhebungsvertrag für Sie aber auch einige Nachteile:
Ob sich ein Aufhebungsvertrag für Sie lohnt, ist somit eine Sache des Einzelfalls. Keinesfalls sollten Sie dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses zustimmen, ohne vorher anwaltlichen Rat einzuholen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, durch Ihren Arbeitgeber übervorteilt zu werden.
Eine Eigenkündigung ist auch während der Elternzeit möglich. Der Kündigungsschutz steht dem nicht entgegen. Denn dieser soll Sie vor Ihrer Entlassung bewahren, nicht aber Ihre Handlungsfreiheit einengen.
Beachten Sie aber, dass eine Kündigung passgenau zum Ende der Elternzeit nur mit einer Frist von drei Monaten möglich ist (§ 19 BEEG).
Leider kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber versuchen, Elternteile vor, während oder nach Ihrer Elternzeit aus dem Betrieb zu drängen. Ein solches Vorgehen sollten Sie sich keinesfalls gefallen lassen! Ihr Kündigungsschutz ist während der Elternzeit ausgezeichnet und eine Kündigung wird daher in den meisten Fällen rechtswidrig sein.
Wollen Sie sich gegen Ihre Entlassung wehren, ist aber unter Umständen Eile geboten. Hat die Aufsichtsbehörde Ihrer Kündigung zugestimmt oder wusste Ihr Arbeitgeber nichts von Ihrem besonderen Kündigungsschutz – ein seltener Fall – müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam. Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne die Aufsichtsbehörde einzuschalten, und wusste er von der Elternzeit, läuft hingegen keine Klagefrist (§ 4 S. 4 KSchG).
Sollte die Aufsichtsbehörde Ihrer Entlassung zugestimmt haben, können Sie zudem auch gegen diese Entscheidung vorgehen. Hier haben Sie ebenfalls nur wenige Wochen Zeit. Wird die Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgehoben, so wird die Kündigung unwirksam.
In jedem Fall gilt: Sie sollten schnellstmöglich einen Anwalt aufsuchen und das weitere Vorgehen gemeinsam besprechen. So kann Ihr Arbeitsplatz in vielen Fällen gerettet werden.
Bei Fragen rund um das Thema Kündigung wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.