Der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Drogenkonsum auch beweisen kann. Gelingt ihm dies nicht, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24. August 2018 entschieden.
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss er beweisen, dass ein Kündigungsgrund besteht. Kündigt er etwa verhaltensbedingt (z.B. wegen Arbeitsverweigerung), hat er ein entsprechendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachzuweisen.
Häufig reicht die Beweislage jedoch nicht aus. Dem Arbeitgeber bleibt dann mitunter die sog. Verdachtskündigung. Sie ermöglicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon aufgrund des Verdachts eines Pflichtverstoßes. Dieser Verdacht muss allerdings schwer wiegen. Zudem muss der Arbeitnehmer zu den Vorwürfen angehört werden.
Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer als Maler beschäftigt. Der Arbeitgeber behauptete, der Arbeitnehmer habe während der Arbeitszeit Drogen konsumiert. Ein Zeuge habe beobachtet, wie der Arbeitnehmer ein weißes Pulver durch die Nase zu sich genommen habe. Aus diesem Grund kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Arbeitnehmer wies alle Vorwürfe zurück und erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung vom Arbeitgeber. Diese hatte vor dem Arbeitsgericht und vor dem LAG Erfolg.
Das LAG entschied, dass der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers grundsätzlich einen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Drogenkonsum in der Freizeit oder während der Arbeitszeit erfolge.
Voraussetzung einer wirksamen Kündigung sei jedoch, dass der Arbeitgeber den Drogenkonsum auch tatsächlich beweisen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Beobachtung, wie der Arbeitnehmer ein weißes Pulver zu sich genommen habe, begründe nur einen Verdacht. Es sei daher nicht konkret dargelegt worden, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Drogen konsumiert habe.
Auch eine mögliche Verdachtskündigung sei vorliegend unwirksam, da keine Anhörung des Arbeitnehmers stattgefunden habe.
Der Arbeitgeber muss für die Kündigung beweisen, dass ein Arbeitnehmer den geltend gemachten Pflichtverstoß auch tatsächlich begangen hat. Der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers ist nicht schon durch einen Zeugen bewiesen, der die Einnahme von weißem Pulver beobachtet haben will.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.8.2018, Az. 2 Sa 992/18
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