Ein Abwicklungsvertrag ist eine flexible Möglichkeit, um die Folgen einer Kündigung festzulegen. Meist regelt er auch eine attraktive Abfindung. Doch ein Abwicklungsvertrag kann für Arbeitnehmer auch zu erheblichen Einschränkungen führen. Wir erklären Ihnen, wie Sie einen vorteilhaften und sinnvollen Abwicklungsvertrag abschließen.
Der Abwicklungsvertrag regelt Details zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Entscheidend dabei ist, dass Ihr Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis bereits zuvor durch eine Kündigung beendet hat. Ein Abwicklungsvertrag ersetzt also die Kündigung nicht, sondern ergänzt diese lediglich.
Sie müssen keinen Abwicklungsvertrag schließen. Grundsätzlich legt bereits das Gesetz die Folgen Ihrer Kündigung fest. Der Abwicklungsvertrag bietet jedoch die Möglichkeit, auf persönliche Umstände einzugehen und somit die Folgen Ihrer Kündigung individuell zu regeln.
Wesentlicher Inhalt ist meist Ihr Verzicht auf eine Klageerhebung. Denn häufig will gerade Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden. Da er sich jedoch oft einem hohen Kündigungsschutz gegenübersieht, ist das nicht so leicht. Die Kündigung weist daher meist Fehler auf. Ihr Arbeitgeber will dann mit dem Abwicklungsvertrag vermeiden, dass Sie Klage erheben und schlussendlich wiedereingestellt werden müssen.
Im Gegenzug zahlt er Ihnen daher meist eine Abfindung.
Es gibt jedoch noch weitaus mehr Punkte, die häufig in Abwicklungsverträgen zu finden sind. So zum Beispiel:
Es besteht keine vorgeschriebene Form für den Abwicklungsvertrag. Eine Schriftform ist nur Pflicht, wenn ein Klageverzicht aufgenommen wird. Doch auch ohne einen solchen ist eine schriftliche Vereinbarung aus Beweiszwecken sinnvoll. Seien Sie insbesondere vorsichtig, wenn ihr Arbeitgeber Ihnen etwa eine E-Mail sendet. Schon eine zustimmende Antwort kann möglicherweise einen Vertragsschluss darstellen.
Der Inhalt eines Abwicklungsvertrags kann auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs beschlossen werden. Wenden Sie sich also zunächst mit einer Klage gegen Ihre Kündigung, können Sie diese auch vor Gericht noch akzeptieren. Im Gegenzug sollten Sie grundsätzlich eine Abfindung verlangen.
Häufig haben Sie eine starke Position gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Ihr Arbeitgeber will Ihre Zustimmung zum Vertrag. Im Gegenzug können Sie Forderungen stellen.
Abfindung
Damit Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, zahlt Ihr Arbeitgeber häufig eine Abfindung. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt. Denn umso eher die Kündigung unwirksam ist, desto eher wird Ihr Arbeitgeber Sorge vor einer Klage haben. Dies können Sie ausnutzen.
Als Faustformel dient:
Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb x 0,5 Bruttomonatsgehälter.
Häufig sollten und können Sie aber eine höhere Summe verlangen.
Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten
Ein Abwicklungsvertrag gibt Ihnen die Möglichkeit, eine für Sie faire Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. So vermeiden Sie meist stressige und intensive gerichtliche Verhandlungen. Außerdem können Sie häufig Ihre Ziele besser durchsetzen. Denn vor Gericht tragen Sie die Beweislast. Möchten Sie z.B. noch Überstunden bezahlt bekommen, müssen Sie diese auch nachweisen. Bei einem Abwicklungsvertrag wird Ihr Arbeitgeber Ihnen stattdessen entgegenkommen.
Positives Arbeitszeugnis
Im Abwicklungsvertrag können sie den Inhalt und damit die Ausstellung eines besonders positiven Arbeitszeugnisses festhalten. Dies ist nämlich grundsätzlich keine Selbstverständlichkeit.
Flexibilität
Ein Abwicklungsvertrag bietet Ihnen die größte Flexibilität. Insbesondere haben Sie die Möglichkeit, früher bei einem neuen Arbeitgeber anzufangen, als dies vielleicht sonst der Fall wäre.
Doch bei einem Abwicklungsvertrag ist auch Vorsicht geboten. So viele Vorteile er Ihnen bietet, so viele Risiken beinhaltet er.
Kündigungsschutz aufgegeben
Ihr Arbeitgeber lässt sich nicht ohne Grund auf einen solchen Vertrag ein. In aller Regel verlieren Sie mit einem Abwicklungsvertrag die Möglichkeit, gegen Ihre Kündigung vorzugehen. Auch ist es in vielen Fällen ausgeschlossen, den Abwicklungsvertrag rückgängig zu machen. Sollten Sie also Ihren Arbeitsplatz womöglich doch behalten wollen, ist ein Abwicklungsvertrag keine gute Wahl.
Sperrzeiten
Der Abwicklungsvertrag hat ebenso Auswirkung auf die Zahlung von Arbeitslosengeld. Denn Sie stimmen dem Vertrag zu. Die Agentur für Arbeit geht deshalb davon aus, dass Sie für Ihre Entlassung mitverantwortlich sind. Das kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen für das Arbeitslosengeld I nach sich ziehen. In Härtefällen kann es zu einer Verkürzung kommen. Möglicherweise ist die Sperrzeit aber auch länger.
Die Sperrzeit verkürzt den Auszahlungszeitraum. Die Zahlung wird nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
Sie können eine Sperrzeit vermeiden. Dafür sind jedoch eine Vielzahl von Voraussetzungen notwendig. Lassen Sie sich dazu fachanwaltlich beraten. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.
Ruhenszeit
Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld. Diese greift, wenn Sie eine Abfindung erhalten und Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet. Ihre Abfindung wird in diesem Fall teilweise auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet.
Deshalb raten wir: Wenn Sie nach der Kündigung auf Arbeitslosengeld angewiesen sind, stimmen Sie im Abwicklungsvertrag nicht der Verkürzung Ihrer Kündigungsfrist zu!
Vorschnelles Handeln
Stimmen Sie einem Abwicklungsvertrag nicht sofort zu. Arbeitgeber nutzen häufig eine Überrumpelungssituation aus. Als Arbeitnehmer ist man möglicherweise von der Zahlung einer Abfindung geblendet. Häufig können Sie jedoch eine viel höhere Abfindung oder anderweitige Regelungen verlangen. Denken Sie über mögliche Vertragsgestaltungen in Ruhe nach.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Abwicklungsvertrag vorschlägt, ist dies nicht die einzige Option. Sie müssen sich über Ihr Ziel im Klaren sein. Entscheidend ist die Frage, ob Sie Ihren Arbeitsplatz behalten wollen. In diesem Fall ist der Abwicklungsvertrag keine Option. Stattdessen sollten Sie Klage erheben. Dafür haben Sie allerdings nur drei Wochen Zeit. Unternehmen Sie nichts, wird Ihre Kündigung wirksam; unabhängig davon, ob diese fehlerhaft war oder nicht.
Erscheint Ihnen der Abwicklungsvertrag eine gute Option, müssen Sie sich nicht sofort einigen. Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn Ihr Arbeitgeber lediglich Ihre Unterschrift für eine bereits vorgefertigten Vertrag verlangt.
In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, eine Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ein einmal geschlossener Vertrag ist grundsätzlich nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen. Nur in Ausnahmefällen können Sie sich etwa durch Anfechtung oder einen Rücktritt von dem Vertrag lösen.
Für eine Anfechtung muss Ihr Arbeitgeber Sie getäuscht oder bedroht haben. Ein Rücktritt kommt in Betracht, wenn Ihr Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht zahlt. In diesem Fall können Sie nach einer Fristsetzung zurücktreten. Wichtig ist jedoch, dass die Unwirksamkeit des Vertrages nicht zur Folge hat, dass Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Da der Abwicklungsvertrag die Kündigung nur ergänzt, besteht diese weiterhin. Ist zudem die Klagefrist verstrichen, stehen Sie mit leeren Händen dar. Handeln Sie daher nicht vorschnell.
Der Abwicklungsvertrag ist eine Möglichkeit, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu regeln. Nicht zu verwechseln ist er mit dem Aufhebungsvertrag. Dieser kann zwar ähnliche Regelungen wie ein Abwicklungsvertrag enthalten. Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass der Aufhebungsvertrag auch das Arbeitsverhältnis an sich beendet. Er ersetzt eine Kündigung. Ihr Arbeitgeber wird daher insbesondere dann an einem Aufhebungsvertrag interessiert sein, wenn eine einseitige Kündigung aufgrund des Kündigungsschutzes nicht möglich ist.
Eine Kündigung kann auch durch eine Ausgleichsquittung ergänzt werden. Die Ausgleichsquittung bestätigt, dass zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber keine Ansprüche mehr bestehen. Unterschreiben Sie keinesfalls, ohne sich anwaltlich beraten lassen zu haben. Sie verlieren sonst schnell „bares Geld“.
Bei Fragen rund um das Thema Abwicklungsvertrag und Abfindung wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.