Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, dann stellen sich einige Fragen. Wichtig ist vor allem, wie lange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Hier erfahren Sie alles zur Kündigungsfrist.
Erklären Sie oder Ihr Arbeitgeber die Kündigung, endet Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht sofort. Meistens liegt zwischen der Erklärung der Kündigung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein mehr oder weniger langer Zeitraum. Diese Zeitspanne nennt man „Kündigungsfrist“.
Die Kündigungsfrist dient sowohl Ihrem Schutz als auch dem Schutz des Arbeitgebers. Sie sollen nicht von einem Tag auf den anderen ohne Einkommen dastehen, der Arbeitgeber soll mit Ihrer Arbeitsleistung planen können.
Solange Ihr Arbeitsverhältnis nicht endgültig beendet ist, haben Sie und Ihr Arbeitgeber noch unterschiedliche Pflichten und Rechte. Denn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unverändert weiter:
Kommen Sie oder Ihr Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, verstoßen Sie grundsätzlich gegen den Arbeitsvertrag. Rechtliche Konsequenzen sind dann möglich (ggf. eine fristlose Kündigung).
Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden sich in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber sind unterschiedliche Fristen geregelt.
Für Ihren Arbeitgeber gilt: Je länger Sie bereits für ihn tätig sind, desto länger ist auch die Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB):
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist des Arbeitgebers |
Weniger als 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
Mindestens 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
Mindestens 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
Mindestens 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
Mindestens 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
Mindestens 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
Mindestens 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
Mindestens 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Beispiel: Waren Sie drei Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt, dann kann Ihr Arbeitgeber Ihnen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
Besonders wichtig: Die Kündigung kann – sobald Sie mindestens zwei Jahre für Ihren Arbeitgeber beschäftigt sind – nur zum Ende eines Monats erklärt werden.
Beispiel: Erklärt Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung am 15.10 und beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, dann endet das Arbeitsverhältnis trotzdem erst am 30.11. und nicht etwa am 15.11. .
Sie als Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis hingegen mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende auflösen (§ 622 Abs. 1 BGB). Die Frist ist für Sie unabhängig von der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses.
Oft gelten besondere Kündigungsfristen aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrags. Diese Fristen sind dann vorrangig und die gesetzlichen Fristen kommen nicht zur Anwendung.
Mitunter versuchen Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ungünstige Kündigungsfristen zu vereinbaren. Das ist aber gar nicht so einfach:
Im Arbeitsvertrag können aber längere Kündigungsfristen geregelt werden. Lange Kündigungsfristen bieten dem Arbeitnehmer in erster Linie Schutz. Das kann für Sie aber dann problematisch werden, wenn Sie den Arbeitgeber schnell wechseln wollen.
Wichtig: Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf nie länger sein als die des Arbeitnehmers.
In der Probezeit können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine Probezeit muss aber ausdrücklich vereinbart sein. Nicht jedes Arbeitsverhältnis hat automatisch eine Probezeit. Auch darf die Probezeit nur höchstens sechs Monate betragen.
Achtung: Die zweiwöchige Kündigungsfrist gilt bis zum letzten Tag der Probezeit. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen auch noch am letzten Tag einer sechsmonatigen Probezeit mit einer zweiwöchigen Frist kündigen.
Bei einer kurzzeitigen Beschäftigung kann eine zweiwöchige Kündigungsfrist vereinbart werden. Ein kurzzeitiges Beschäftigungsverhältnis kann maximal drei Monate laufen.
Für Minijobs gelten hingegen dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen wie für alle anderen Arbeitsverhältnisse. Minijobber sind daher nicht schlechter gestellt als ihre voll- oder teilzeitarbeitenden Kollegen.
Durch eine fristlose „außerordentliche“ Kündigung wird das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Kündigungsfrist beendet. Eine fristlose Kündigung trifft daher insbesondere den Arbeitnehmer hart, kann aber auch die Pläne des Arbeitgebers gehörig durcheinanderbringen.
Eine fristlose Kündigung ist daher nur bei einem wichtigen Grund zur Kündigung möglich. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für Sie oder Ihren Arbeitgeber ganz und gar unzumutbar sein.
Beispiele:
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die zweiwöchige Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem Sie oder Ihr Arbeitgeber von dem wichtigen Grund erfahren. Wird die fristlose Kündigung erst später erklärt, ist sie unwirksam.
Gut zu wissen: In einigen wenigen Fällen muss auch bei einer eigentlich fristlosen Kündigung eine soziale Auslauffrist gewährt werden.
Beispiel: Manche Arbeitnehmer sind tariflich ordentlich unkündbar. Erkrankt ein solcher Arbeitnehmer und wird arbeitsunfähig, kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen. Damit der Arbeitnehmer aber aufgrund seiner Unkündbarkeit nicht schlechter dasteht als ein ordentlich kündbarer Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber eine soziale Auslauffrist gewähren. Diese Frist entspricht grundsätzlich der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Durch einen Aufhebungsvertrag lösen Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf. Eine Kündigungsfrist muss aufgrund der Freiwilligkeit des Vertragsschlusses nicht beachtet werden.
Die Parteien können daher frei entscheiden, wann das Arbeitsverhältnis enden soll: Ob morgen oder erst in mehreren Monaten – grundsätzlich ist alles möglich. Der große Vorteil eines Aufhebungsvertrags ist daher seine Flexibilität.
Allerdings droht in diesen Fällen, dass Sie erst später Arbeitslosengeld erhalten. Sie sollten daher vorher unbedingt die Risiken abklären lassen („Ruhenszeit“).
Eltern und Mütter sind meist besonders schutzbedürftig. Der Gesetzgeber hat die Kündigung dieser Personengruppen daher erschwert:
Bei Fragen rund um das Thema Kündigung wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Ahlborn in Bielefeld (Schildesche), der Sie als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent berät.